Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

In einem Brief weißt die EU-Kom­mis­si­on auf die Not­wen­dig­keit der Euro-Umstel­lung hin.
Unter­neh­men sind gegen­über dem Finanz­amt auch zu Aus­künf­ten über ihre Kun­den ver­pflich­tet.
Die Über­mitt­lung von Steu­er­an­mel­dun­gen und Steu­er­erklä­run­gen per Tele­fax ist nicht zuläs­sig. Ihre Ein­rei­chung durch elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung ist nur im Rah­men spe­zi­el­ler Pro­jek­te erlaubt.
Ein Durch­su­chungs­be­schluss muss kon­kre­te Anga­ben zum Tat­vor­wurf und der Art der auf­zu­fin­den­den Beweis­mit­tel ent­hal­ten.
Die Inter­na­tio­nal Accoun­ting Stan­dards set­zen sich auch in Deutsch­land immer mehr durch.
Wird ein Bescheid an eine ver­al­te­te Anschrift bekannt gege­ben, wird die Fest­set­zungs­frist nicht gewahrt.
Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat durch ein wei­te­res Schrei­ben den Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung geän­dert.
Rich­ter kön­nen im Steu­er­pro­zess von den Betei­lig­ten aus ver­schie­de­nen Grün­den abge­lehnt wer­den.
Die Lohn­steu­er-Ände­rungs­richt­li­ni­en 2001 berück­sich­ti­gen neue Geset­ze und Ver­wal­tungs­ent­schei­dun­gen.
Das Finanz­amt ist nicht ver­pflich­tet, grund­sätz­lich einen Abrech­nungs­be­scheid bei Säum­nis­zu­schlä­gen zu erlas­sen.