Ärger mit Taxiquittungen

Taxiquittungen müssen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unternehmen ausgestellt werden.

Vie­le Betriebs­prü­fer haben eine Anwei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters falsch ver­stan­den. Das Minis­te­ri­um hat­te die Prü­fer ange­wie­sen, dar­auf zu ach­ten, dass Rech­nun­gen, aus denen ein Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht wird, auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wor­den sind. Die Beam­ten zogen aus die­ser Anwei­sung die Schluss­fol­ge­rung, dass aus Taxi­quit­tun­gen, die nicht auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wor­den sind, kein Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht wer­den kann. Das Minis­te­ri­um hat die­se über­eif­ri­gen Beam­ten jetzt in ihre Schran­ken gewie­sen. Nach wie vor bestimmt § 33 Umsatz­steu­er-Durch­füh­rungs-Ver­ord­nung, dass Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag 200 DM nicht über­steigt, nur fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten müs­sen:

  1. Name und Anschrift des leis­ten­den Unter­neh­mers

  2. Men­ge und die han­dels­üb­li­che Bezeich­nung des Gegen­stan­der der Lie­fe­rung oder die Art und den Umfang der sons­ti­gen Leis­tung

  3. Ent­gelt und den Steu­er­be­trag für die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung in einer Sum­me

  4. Steu­er­satz

Es reicht also aus, dass der Fahr­preis quit­tiert wird. Das Taxi­un­ter­neh­men und der Steu­er­satz wird in der Regel auf der Quit­tung vor­ge­druckt sein. Der Fahr­gast hat nur dar­auf zu ach­ten, dass der Rei­se­weg ein­ge­tra­gen wird, andern­falls kann der Betriebs­prü­fer der Auf­fas­sung sein, “Art und Umfang” der Leis­tung sei nicht bezeich­net. Die Bezeich­nung “Stadt­fahrt” kann zu Bean­stan­dun­gen füh­ren.

Beach­ten Sie, dass Taxi­quit­tun­gen kei­ne Fahr­aus­wei­se im Sin­ne von § 34 USt­DV sind, so dass kei­ne erleich­tern­de Bedin­gun­gen gel­ten. Bei Lang­stre­cken­fahr­ten mit einem Fahr­preis ab 200,00 DM muss dem Taxi­fah­rer Schreib­hil­fe gege­ben wer­den, damit die Taxi­rech­nung ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stellt wird. Erfor­der­lich ist die Anga­be des Net­to­prei­ses, den der Taxi­fah­rer nicht kennt, weil er ihn am Taxa­me­ter nicht able­sen kann, zuzüg­lich Umsatz­steu­er und die Nen­nung des End­prei­ses. Außer­dem muss die Taxi­quit­tung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wer­den.