Überstundenregelungen für Geschäftsführer

Für leitende Angestellte, also auch GmbH-Geschäftsführer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.

Bei lei­ten­den Ange­stell­ten fin­det sich im Anstel­lungs­ver­trag häu­fig die Rege­lung, dass Über­stun­den in einem übli­chen Umfang mit dem Gehalt abge­gol­ten sind. Auch in Geschäfts­füh­rer­ver­trä­gen fin­den sich sol­che Rege­lun­gen. Es wird häu­fig die Fra­ge gestellt, ob eine sol­che Ver­ein­ba­rung gül­tig ist.

Zunächst ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass das Arbeits­zeit­ge­setz nicht für lei­ten­de Ange­stell­te gilt. Die täg­li­che Arbeits­zeit von 10 Stun­den kann von lei­ten­den Ange­stell­ten über­schrit­ten wer­den. Die Bezah­lung der Über­stun­den rich­tet sich nach dem Anstel­lungs­ver­trag. Die­ser kann bestim­men, dass lei­ten­de Ange­stell­te oder Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet sind, bei Bedarf Über­stun­den zu leis­ten. Mit die­sem Per­so­nen­kreis kann auch ver­ein­bart wer­den, dass Über­stun­den mit dem Gehalt abge­gol­ten sind.