Vertragsverhandlung für Erbschaftsteuer nutzen

Der Erbe kann unter Umständen günstige Vertragsverhandlungen des Erblassers für die Erbschaftsteuer nutzen.

Grund­sätz­lich ist der gemei­ne Wert von GmbH-Antei­len für Zwe­cke der Erb­schaft­steu­er zwar aus den Ver­käu­fen abzu­lei­ten, die bereits vor dem Todes­tag des Erb­las­sers wirk­sam zustan­de gekom­men sind. Es ist jedoch auch zuläs­sig, erst nach dem Todes­tag abge­wi­ckel­te Ver­käu­fe für die Erb­schaft­steu­er zu berück­sich­ti­gen — näm­lich dann, wenn der Erb­las­ser sich bereits vor dem Todes­tag mit dem Erwer­ber über den Wert der Antei­le geei­nigt hat­te bzw. die Ver­hand­lun­gen bereits so weit fort­ge­schrit­ten waren, dass der spä­te­re Ver­trags­ab­schluss mit dem Erben nur noch doku­men­ta­ri­sche Funk­ti­on hat.

Die Eig­nung des vom Erb­las­ser aus­ge­han­del­ten Werts wird weder dadurch in Fra­ge gestellt, dass eine ande­re Per­son, näm­lich der Erbe, den Ver­trag erst spä­ter abschließt noch durch die Tat­sa­che, dass dem Ver­trag natur­ge­mäß der eige­ne Ent­schluss des Erben zugrun­de liegt, der aller­dings mit dem Wil­len des Erb­las­sers über­ein­stimmt.