Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung

Für die Behandlung von erhöhten Gewerbesteuern, die nach einer Betriebsprüfung zu zahlen sind, gelten für die Jahre ab 1999 andere Regelungen.

Kommt es auf­grund einer Betriebs­prü­fung zu einer Erhö­hung der von dem Unter­neh­men zu zah­len­den Gewer­be­steu­er, so hat­te das Unter­neh­men nach bis­he­ri­gem Recht ein Wahl­recht, ob die Mehr­steu­ern in dem Wirt­schafts­jahr der Nach­for­de­rung oder in dem Wirt­schafts­jahr, zu dem sie wirt­schaft­lich gehör­ten, erfasst wer­den. Sehr häu­fig setz­ten die Betriebs­prü­fer alle von ihnen ermit­tel­ten Mehr­steu­ern in dem letz­ten geprüf­ten Wirt­schafts­jahr an, um sich eine Fol­ge von Bilanz­än­de­run­gen zu erspa­ren.

Das erwähn­te Wahl­recht war letzt­mals im Wirt­schafts­jahr 1998 anzu­wen­den. Ab 1999 wer­den die Mehr­steu­ern zwin­gend in dem Wirt­schafts­jahr pas­si­viert, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Für die Jah­re bis 1998 kann die­ses Ergeb­nis nur mit einem Antrag erreicht wer­den, andern­falls wer­den die Mehr­steu­ern erst in dem Wirt­schafts­jahr erfasst, in wel­chem mit der Nach­for­de­rung gerech­net wer­den kann. Ob ein sol­cher Antrag zu stel­len ist, hängt davon ab, in wel­chem Jahr die nicht abzugs­fä­hi­gen Mehr­steu­ern erfasst wer­den.