Beträge für Umzugskosten erhöht

Seit Anfang des Jahres sind die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen erhöht.

Die maß­ge­ben­den Beträ­ge für umzugs­be­ding­te Unter­richts­kos­ten und sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen sind ab 1. Janu­ar 2001 erhöht wor­den.

  1. 1. Der Höchst­be­trag, der für die Aner­ken­nung umzugs­be­ding­ter Unter­richts­kos­ten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bun­des­um­zugs­kos­ten­ge­set­zes (BUKG) maß­ge­bend ist, beträgt DM 2.581.

  2. 2. Der Pausch­be­trag für sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Ver­hei­ra­te­te 2.054 DM und für Ledi­ge 1.027 DM.

Der Pausch­be­trag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sät­ze 2 und 3 BUKG bezeich­ne­te wei­te­re Per­son mit Aus­nah­me des Ehe­gat­ten um 452 DM.