Kinderbetreuungskosten zu niedrig?

Das Finanzgericht Berlin lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die begrenzte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungswidrig ist.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Ber­lin ist die gegen­wär­ti­ge begrenz­te Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten in Höhe eines Eigen­an­teils ver­fas­sungs­wid­rig. Das Gericht holt eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ein, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG in der vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 gel­ten­den Fas­sung ver­fas­sungs­wid­rig und daher nich­tig ist, soweit es dar­in heißt, dass Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­zo­gen wer­den kön­nen “.. jedoch nur soweit sie die zumut­ba­re Belas­tung nach § 33 Abs. 3 EStG über­stei­gen.” Ent­spre­chen­de Ver­an­la­gun­gen soll­ten Sie also offen hal­ten, falls dies noch mög­lich ist.