Widerrufsbelehrung gemäß Fernabsatzgesetz

Verbraucherkredit- und Fernabsatzgesetz fordern eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden. Entsprechende Angaben auf einer Homepage genügen diesen Anforderungen.

Sofern eine Home­page die nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen ent­hält, kann durch eine eMail von Ihnen als Kun­de ein wirk­sa­mer Ver­trag geschlos­sen wer­den. Es ist für den Ver­trags­schluss nicht unbe­dingt nötig, dass Ihnen ein dau­er­haf­ter Daten­trä­ger mit ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen über­sen­det wird. Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind näm­lich auch dann gewahrt, wenn Sie als Ver­brau­cher die Mög­lich­keit haben, sich auf dem Bild­schirm ohne Zeit­druck die erfor­der­li­chen Anga­ben durch­zu­le­sen und die­se even­tu­ell aus­zu­dru­cken, meint das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen: 29 U 4113/00).