Kosten für Arbeitskleidung

Die Reinigung der Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber bezahlen, die Kleidung selbst meist der Arbeitnehmer.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber für die Rei­ni­gung der Arbeits­klei­dung auf­kom­men muss, wenn er sei­nen Mit­ar­bei­tern das Tra­gen einer Arbeits­klei­dung vor­schreibt. Dies gilt auch, wenn die Mit­ar­bei­ter die Arbeits­klei­dung pri­vat ange­schafft haben.

Die Kos­ten für die Arbeits­klei­dung kön­nen steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, wenn die pri­va­te Nut­zung der Arbeits­klei­dung so gut wie aus­ge­schlos­sen ist. Die Steu­er­ge­rich­te haben z.B. ent­schie­den, dass die schwar­ze Hose eines Kell­ners auch pri­vat getra­gen wer­den kann. Die Akten­ta­sche eines Betriebs­prü­fers wird auch pri­vat genutzt. Die Recht­spre­chung der Finanz­ge­rich­te ist hier sehr klein­lich.