Genaue Leistungsbeschreibung ist notwendig für Vorsteuerabzug

Enthält die Rechnung keine Leistungsbeschreibung, mit der die abgerechnete Leistung eindeutig identifizierbar ist, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.

Die Bezeich­nung einer Leis­tung in der Rech­nung ist ent­schei­dend für den Vor­steu­er­ab­zug. Dem Bun­des­fi­nanz­hof genügt bei­spiels­wei­se die Leis­tungs­be­schrei­bung “für tech­ni­sche Bera­tung und Kon­trol­le im Jahr …” nicht, um die damit abge­rech­ne­te Leis­tung zu iden­ti­fi­zie­ren, wenn sich die­se weder aus den wei­te­ren Anga­ben in der Rech­nung noch ande­ren Geschäfts­un­ter­la­gen, auf die in der Rech­nung ver­wie­sen wird, wei­ter kon­kre­ti­sie­ren lässt. In die­sem Fall hat­te die Mut­ter­ge­sell­schaft ihrer Toch­ter­ge­sell­schaft mit die­sem Rech­nungs­text Inge­nieur­leis­tun­gen in Rech­nung gestellt, die Toch­ter­ge­sell­schaft durf­te aber kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Sie soll­ten daher sehr dar­auf ach­ten, Leis­tungs­um­fang und den Zeit­punkt der Leis­tung in einer Rech­nung hin­rei­chend zu kon­kre­ti­sie­ren.