Haftung des Geschäftsführers

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer noch nicht von der Haftung für fällige Lohnsteuerzahlungen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass allein der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens den GmbH-Geschäfts­füh­rer noch nicht von der Haf­tung wegen Nicht­ab­füh­rung der Lohn­steu­er befreit. Sind im Zeit­punkt der Lohn­steu­er-Fäl­lig­keit noch liqui­de Mit­tel zur Zah­lung der Lohn­steu­er vor­han­den, besteht die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers zu deren Abfüh­rung so lan­ge, bis ihm durch Bestel­lung eines Insol­venz­ver­wal­ters oder Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Ver­fü­gungs­be­fug­nis ent­zo­gen wird. Die Haf­tung wird auch nicht dadurch aus­ge­schlos­sen, dass die Nicht­zah­lung der fäl­li­gen Steu­ern in die drei­wö­chi­ge Schon­frist fällt, die dem Geschäfts­füh­rer zur Mas­se­si­che­rung ab Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­räumt ist.