Vermietung einer Ferienwohnung

Den Nachweis für die ortsüblichen Vermietungszeiten einer Ferienwohnung muss der Vermieter erbringen.

Wer eine Feri­en­woh­nung ver­mie­tet, muss gege­be­nen­falls den Nach­weis für die orts­üb­li­chen Ver­mie­tungs­zei­ten erbrin­gen, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Wird die Feri­en­woh­nung aber nicht durch­ge­hend an wech­seln­de Feri­en­gäs­te ver­mie­tet und die orts­üb­li­chen Ver­mie­tungs­zei­ten kön­nen nicht fest­ge­stellt wer­den, ist die Ver­mie­tung mit einer auf Dau­er aus­ge­rich­te­ten Ver­mie­tungs­tä­tig­keit nicht ver­gleich­bar. Das bedeu­tet: Es fehlt die Basis (= auf Dau­er aus­ge­rich­te­te Ver­mie­tungs­tä­tig­keit), auf Grund derer das Gesetz die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht typi­siert. Die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht muss dann durch eine Pro­gno­se über­prüft wer­den. Dazu muss sich aus den für einen Pro­gno­se­zeit­raum von 30 Jah­ren geschätz­ten Ein­nah­men und Aus­ga­ben ein Total­über­schuss erge­ben. Hat der Eigen­tü­mer bereits beim Kauf der Feri­en­woh­nung deren spä­te­ren Ver­kauf ernst­haft in Betracht gezo­gen, ist für die Pro­gno­se der kür­ze­re Zeit­raum der tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­nut­zung zugrun­de zu legen.