Ein-Raum-Appartement als Arbeitszimmer im eigenen Haus

Unter bestimmten Umständen kann sich ein Appartment im eigenen Haus als außerhäusliches Arbeitszimmer qualifizieren.

Ein Ein-Raum-Appar­te­ment im eige­nen Haus kann sich auch als außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer qua­li­fi­zie­ren, womit die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer weg­fällt. In dem kon­kre­ten Fall, der dem Bun­des­fi­nanz­hof vor­lag, bewohn­te der Eigen­tü­mer zusam­men mit sei­ner Ehe­frau und sei­nen Kin­dern eine Woh­nung auf einer ande­ren Eta­ge. Eine wei­te­re Woh­nung war ver­mie­tet. Dass die Ver­mie­tung an einen Ange­hö­ri­gen erfolg­te, ist uner­heb­lich, solan­ge das Miet­ver­hält­nis einem Fremd­ver­gleich stand­hält.