Einspruchsfrist eines vordatierten Steuerbescheids

Die Einspruchsfrist eines Steuerbescheids beginnt grundsätzlich mit der Zustellung, selbst wenn der Steuerbescheid vordatiert ist.

Ein Steu­er­be­scheid, der vor dem Datum des Bescheids zuge­stellt wird, ist wirk­sam bekannt­ge­ge­ben, so dass die Ein­spruchs­frist mit Bekannt­ga­be des Bescheids zu lau­fen beginnt. Ver­säumt der Emp­fän­ger aber die Ein­spruchs­frist, weil er dar­auf ver­traut hat, dass die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids endet, ist dem Emp­fän­ger Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand zu gewäh­ren.