Vermietung an GmbH zum ortsüblichen Mietsatz

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsräume an seine GmbH weitervermietet und dabei einen Mietvorteil einbehält, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Ein Kauf­mann konn­te ein Laden­lo­kal zu beson­ders güns­ti­gen Kon­di­tio­nen anmie­ten, das er spä­ter an sei­ne GmbH zum orts­üb­li­chen Miet­satz wei­ter­ver­mie­te­te. Anders als das Finanz­amt sieht der Bun­des­fi­nanz­hof dar­in, dass der Kauf­mann den Miet­vor­teil nicht an die GmbH wei­ter­lei­tet, aber kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Das gilt zumin­dest dann, wenn die GmbH kei­ne Mög­lich­keit hat, ver­gleich­ba­re Räu­me zu einem nied­ri­ge­ren als dem orts­üb­li­chen Ent­gelt zu mie­ten.