Nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage

Die Erdienensfrist von 10 Jahren für eine Pensionszusage gilt auch für eine nachträgliche Erhöhung einer bereits erteilten Zusage.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­tritt in stän­di­ger Recht­spre­chung die Auf­fas­sung, dass ein beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sich eine Pen­si­ons­zu­sa­ge nur erdie­nen kann, wenn zwi­schen dem Zusa­ge­zeit­punkt und dem vor­ge­se­he­nen Ein­tritt in den Ruhe­stand noch ein Zeit­raum von min­des­tens 10 Jah­ren liegt. Die­ses Prin­zip hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun dahin­ge­hend ergänzt, dass dies nicht nur für Erst­zu­sa­gen einer Ver­sor­gungs­an­wart­schaft gilt, son­dern auch für nach­träg­li­che Erhö­hun­gen einer bereits erteil­ten Zusa­ge.