Nettobetrag für Vorsteuerabzug

Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, muss in einer Rechnung auch ausdrücklich der Nettobetrag ausgewiesen werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­langt, dass der Net­to­be­trag in der Rech­nung ange­ge­ben wird. Der Zusatz in der Rech­nung Der Gesamt­be­trag ent­hält die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er von 16 % in Höhe von DM … ist danach nicht zuläs­sig. Da in der Ver­gan­gen­heit vie­le Rech­nun­gen die­ser Art aus­ge­stellt wor­den sind, hat die Finanz­ver­wal­tung eine Über­gangs­re­ge­lung erlas­sen. Bis zum 31. Dezem­ber 2001 wird es nicht bean­stan­det, wenn in einer Rech­nung oder Quit­tung nicht der Net­to­be­trag ange­ge­ben ist.

Haben Sie in der Ver­gan­gen­heit Rech­nung oder Quit­tun­gen in Ihrem Unter­neh­men aus­ge­stellt, in den der Net­to­be­trag nicht geson­dert aus­ge­wie­sen ist, so soll­ten Sie jetzt Ihre Rech­nungs­stel­lung ändern. Dies gilt nicht für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 200 DM. Dort ist es aus­rei­chend, wenn ange­ge­ben wird, dass in dem Rech­nungs­end­be­trag die Umsatz­steu­er mit 16 % (7%) ent­hal­ten ist.