Bearbeitungspauschalen für ein Kreditangebot

Nur mit ausdrücklicher Vereinbarung darf eine Bank auch dann eine Bearbeitungspauschale verlangen, wenn kein Kreditvertrag zustande kommt.

Ein Bank­kun­de hat­te mit sei­ner Haus­bank über einen neu­en Kre­dit ver­han­delt. Die Par­tei­en konn­te sich auf die Kre­dit­kon­di­tio­nen nicht eini­gen, und so wur­den die Gesprä­che abge­bro­chen. Nun­mehr for­der­te die Bank eine Bear­bei­tungs­pau­scha­le in Höhe von 25.000 DM, da sie umfang­rei­che Unter­la­gen ein­ge­se­hen und die Kre­dit­wür­dig­keit ihres Kun­den geprüft hat­te. Die Bear­bei­tungs­pau­scha­le soll­te den der Bank ent­stan­de­nen Auf­wand abde­cken. Das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den ent­schied jedoch, dass für die­se For­de­rung der Bank kei­ne Rechts­grund­la­ge bestan­den hat. Bear­bei­tungs­pau­scha­len kann die Bank nur ver­lan­gen, wenn dies bei Ein­tritt in die Ver­trags­ver­hand­lun­gen ver­ein­bart wor­den ist.