13. Monatsgehalt nur für fleißige Mitarbeiter

Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung, die von der Arbeitsleistung abhängt. Einem Mitarbeiter, der längere Zeit krank ist, kann diese Zusatzleistung also gekürzt werden.

Ein Mit­ar­bei­ter war ein hal­bes Jahr lang krank gewe­sen. Trotz­dem ver­lang­te er die Aus­zah­lung des vol­len Weih­nachts­gel­des mit der Begrün­dung, es sei kei­ne Kür­zungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den. Mit die­sem Ver­lan­gen hat­te der Mit­ar­bei­ter kei­nen Erfolg. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass in der Regel das 13. Monats­ge­halt eine arbeits­leis­tungs­be­zo­ge­ne Son­der­zah­lung ist. Die­se fällt nicht unter die Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Sie kön­nen also das 13. Monats­ge­halt antei­lig um die Krank­heits­zei­ten der Mit­ar­bei­ter kür­zen, es sei denn, im Arbeits­ver­trag steht, dass das 13. Monats­ge­halt für die erwie­se­ne Betriebs­treue gezahlt wird. Dann han­delt es sich nicht um eine arbeits­leis­tungs­be­zo­ge­ne Son­der­zah­lung.

Am bes­ten ist es, wenn Sie in den Arbeits­ver­trag hin­ein­schrei­ben, dass das 13. Monats­ge­halt eine arbeits­leis­tungs­be­zo­ge­ne Son­der­zah­lung ist. Dann haben Sie kei­ne Pro­ble­me, wenn Sie für Fehl­zei­ten eine Kür­zung des 13. Gehal­tes vor­neh­men. Eine sol­che Rege­lung ist auch sinn­voll, um den Mit­ar­bei­tern einen Anreiz zu geben, ihre Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag zu erfül­len und nicht blau zu machen. Das 13. Gehalt soll die Mit­ar­bei­ter moti­vie­ren, sich für das Unter­neh­men ein­zu­set­zen.