Notarangaben beim Wechsel im Gesellschafterbestand

Beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH hat der Notar lediglich die Anzeige gegenüber dem Registergericht auszuführen und muss darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.

Der Notar, der den Ver­trag über einen Wech­sel im Gesell­schaf­ter­be­stand beur­kun­det hat, hat die­se Ver­än­de­rung unver­züg­lich dem Regis­ter­ge­richt anzu­zei­gen. Wei­te­re Anga­ben muss er aller­dings nicht machen. Er ist weder ver­pflich­tet, einen Über­tra­gungs­ver­trag vor­zu­le­gen, noch mit­zu­tei­len, von wem auf wen der Geschäfts­an­teil über­tra­gen wor­den ist.

Die Anzei­ge gegen­über dem Regis­ter­ge­richt reicht aus, um sicher­zu­stel­len, dass für Drit­te aus dem Han­dels­re­gis­ter stets der aktu­el­le Gesell­schaf­ter­be­stand ersicht­lich ist. Infol­ge der Anzei­ge hat das Gericht näm­lich einen tat­säch­li­chen Anhalts­punkt für eine Ver­än­de­rung und kann die Ein­rei­chung einer aktua­li­sier­ten Gesell­schafter­lis­te anfor­dern und gege­be­nen­falls erzwin­gen. Die Anzei­ge­pflicht des Notars besteht immer dann, wenn die ent­spre­chen­de Abtre­tung rechts­wirk­sam erklärt wur­de.