Notarangaben beim Wechsel im Gesellschafterbestand
Beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH hat der Notar lediglich die Anzeige gegenüber dem Registergericht auszuführen und muss darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.
Der Notar, der den Vertrag über einen Wechsel im Gesellschafterbestand beurkundet hat, hat diese Veränderung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Weitere Angaben muss er allerdings nicht machen. Er ist weder verpflichtet, einen Übertragungsvertrag vorzulegen, noch mitzuteilen, von wem auf wen der Geschäftsanteil übertragen worden ist.
Die Anzeige gegenüber dem Registergericht reicht aus, um sicherzustellen, dass für Dritte aus dem Handelsregister stets der aktuelle Gesellschafterbestand ersichtlich ist. Infolge der Anzeige hat das Gericht nämlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Veränderung und kann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anfordern und gegebenenfalls erzwingen. Die Anzeigepflicht des Notars besteht immer dann, wenn die entsprechende Abtretung rechtswirksam erklärt wurde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler