Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Nutzung des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kurz vor oder nach einem Umzug ist mit gewissen Schwierigkeiten verbunden.

Die Gewäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen setzt unter ande­rem vor­aus, dass die Leis­tung im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wor­den ist. Das erschwert den Steu­er­ab­zug bei einem Umzug. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter hat dazu fol­gen­de Richt­li­ni­en ver­öf­fent­licht: Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­nen Haus­halt durch Umzug in eine ande­re Woh­nung oder in ein ande­res Haus ver­legt, gel­ten Maß­nah­men zur Besei­ti­gung der durch die bis­he­ri­ge Haus­halts­füh­rung ver­an­lass­ten Abnut­zung (Reno­vie­rungs­ar­bei­ten) noch als im alten Haus­halt erbracht. Die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ermä­ßi­gung setzt in die­sen Fäl­len aber vor­aus, dass die Maß­nah­men in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zum Umzug ste­hen.

Für die Fra­ge, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen han­delt, ist bei einem Miet­ver­hält­nis der im Miet­ver­trag ver­ein­bar­te Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses oder bei Been­di­gung das Ende der Kün­di­gungs­frist und bei einem Kauf/Verkauf der Über­gang von Nut­zen und Las­ten (= wirt­schaft­li­ches Eigen­tum) ent­schei­dend. Ein frü­he­rer oder spä­te­rer Zeit­punkt für den Ein­zug oder Aus­zug kann durch geeig­ne­te Unter­la­gen nach­ge­wie­sen wer­den (zum Bei­spiel Mel­de­be­stä­ti­gung der Gemein­de, Bestä­ti­gung des Ver­mie­ters). In Zwei­fels­fäl­len kann auch auf ein even­tu­ell gefer­tig­tes Über­ga­be­pro­to­koll als Nach­weis die­nen. In jedem Fall soll­ten Sie geeig­ne­te Nach­wei­se auf­be­wah­ren, wenn Sie in sol­chen Fäl­len den Steu­er­ab­zug nut­zen wol­len.