Lottogewinn kann Kindergeld kosten

Ein Lottogewinn des Kindes wird auf den Jahresgrenzbetrag der Einkünfte angerechnet, oberhalb dessen der Kindergeldanspruch verfällt.

Ein Lot­to­ge­winn des Kin­des ist nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs dazu geeig­net, den Unter­halt und die Aus­bil­dung des Kin­des zu finan­zie­ren. Liegt das Ein­kom­men des Kin­des daher, den Gewinn ein­ge­rech­net, über dem Jah­res­grenz­be­trag von der­zeit 7.680 Euro, dann fällt der Anspruch auf Kin­der­geld weg.