Mehrfacher Umsatzsteuerausweis für die selbe Leistung

Über eine Leistung soll nur eine Rechnung gestellt werden, um einen mehrfachen Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Als Unter­neh­mer soll­ten Sie es ver­mei­den, über aus­ge­führ­te Umsät­ze oder bei der Anfor­de­rung von Vor­aus- oder Abschlags­zah­lun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Ein­zel­rech­nun­gen oder Ein­zel­be­le­ge zu ertei­len und spä­ter in einer Gesamt­ab­rech­nung die Umsatz­steu­er hier­für noch­mals geson­dert aus­zu­wei­sen. In die­sem Fall schul­den näm­lich Sie die zusätz­lich aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er.

In sol­chen Fäl­len sol­len Sie nur noch eine Rech­nung stel­len — ent­we­der in Form von Ein­zel­rech­nun­gen oder als eine Gesamt­rech­nung. Betrof­fen sind davon ins­be­son­de­re Kurier­diens­te, Tank­stel­len, zahn­tech­ni­sche Labors, Bau­un­ter­neh­men und Auto­ver­mie­ter sowie Kfz-Lea­sing­un­ter­neh­men.