Mehrfacher Umsatzsteuerausweis für die selbe Leistung
Über eine Leistung soll nur eine Rechnung gestellt werden, um einen mehrfachen Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Als Unternehmer sollten Sie es vermeiden, über ausgeführte Umsätze oder bei der Anforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen oder Einzelbelege zu erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert auszuweisen. In diesem Fall schulden nämlich Sie die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer.
In solchen Fällen sollen Sie nur noch eine Rechnung stellen — entweder in Form von Einzelrechnungen oder als eine Gesamtrechnung. Betroffen sind davon insbesondere Kurierdienste, Tankstellen, zahntechnische Labors, Bauunternehmen und Autovermieter sowie Kfz-Leasingunternehmen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen