Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Im Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind einige steuerliche Änderungen und die Aufhebung vieler Informations- und Auskunftspflichten enthalten.

Im Ver­gleich zu den ers­ten bei­den Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­set­zen sind die Ände­run­gen durch das “Drit­te Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz” eher unspek­ta­ku­lär. Trotz­dem wer­den vie­le klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men an der einen oder ande­ren Stel­le von dem Gesetz pro­fi­tie­ren kön­nen, das der Bun­des­rat am 13. Febru­ar 2009 ver­ab­schie­det hat. Dies sind die wich­tigs­ten Ände­run­gen durch das Gesetz:

  • Frei­be­trä­ge: Der Kör­per­schaft­steu­er- und Gewer­be­steu­er­frei­be­trag für steu­er­be­frei­te Kör­per­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­ei­ne wer­den auf jeweils 5.000 Euro ange­ho­ben. Für Erwerbs- und Wirt­schafts­ge­nos­sen­schaf­ten und in der Land- und Forst­wirt­schaft täti­ge Ver­ei­ne wird der Frei­be­trag von 13.498 auf 15.000 Euro ange­ho­ben.

  • Umsatz­steu­er­heft: Gewer­be­trei­ben­de, die zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind oder frei­wil­lig Bücher füh­ren, sind nicht mehr ver­pflich­tet, ein Umsatz­steu­er­heft zu füh­ren. Das betrifft ins­be­son­de­re Rei­se­ge­wer­be­trei­ben­de.

  • Infor­ma­ti­ons­pflicht: Bis­her sind Gewer­be­trei­ben­de ver­pflich­tet, an einer offe­nen Ver­kaufs­stel­le ihren Namen und ihre Fir­ma anzu­brin­gen und auf Geschäfts­brie­fen ihren Namen und eine ladungs­fä­hi­ge Anschrift anzu­ge­ben. Bei­de Ver­pflich­tun­gen in der Gewer­be­ord­nung wer­den auf­ge­ho­ben. Bestehen die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten jedoch auch auf­grund ande­rer Vor­schrif­ten, so blei­ben sie bestehen.

  • Fusi­ons­kon­trol­le: Durch die Ein­füh­rung einer zwei­ten Umsatz­schwel­le unter­lie­gen deut­lich weni­ger Fir­men­fu­sio­nen einer Anmel­de- und Kon­troll­pflicht.

  • Auto­ma­ten: Die Auf­stel­ler von Auto­ma­ten müs­sen nicht mehr in jedem Bezirk die Auf­stel­lung des jeweils ers­ten Auto­ma­ten anzei­gen, son­dern nur noch im Bezirk ihrer Haupt­nie­der­las­sung.

  • Rei­se­gast­stät­ten: Die Abga­be von alko­ho­li­schen Geträn­ken bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen wird für Rei­se­gast­stät­ten nun ein­heit­lich in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt.

  • Aus­kunfts­pflicht­ver­ord­nung: Die Aus­kunfts­pflicht­ver­ord­nung wird auf­ge­ho­ben.

  • Inse­ra­ten­samm­lung: In der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung wird die Ver­pflich­tung zur Anle­gung einer Inse­ra­ten­samm­lung ersatz­los gestri­chen.

  • Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler: Ver­mitt­ler aus dem EWR-Raum dür­fen auch in der Schweiz tätig wer­den, wenn sie hier regis­triert und dort gemel­det sind, und umge­kehrt.

  • Anla­ge­be­ra­ter: Durch eine Bestands­schutz­re­ge­lung gilt für einen Bera­ter, der am 1. Novem­ber 2007 über eine Erlaub­nis zur Ver­mitt­lung ver­füg­te, die Erlaub­nis zur Anla­ge­be­ra­tung als erteilt.

  • Ver­stei­ge­run­gen: Der Ver­stei­ge­rer kann zukünf­tig bei der Ver­stei­ge­rung eines Nach­las­ses, einer Insol­venz­mas­se oder der Mas­se eines Geschäfts­be­triebs ein­zel­ne Gegen­stän­de nach­mel­den und muss kei­nen zwei­ten Ver­stei­ge­rungs­ter­min mehr anset­zen.

Neben die­sen Ände­run­gen ent­hält das Gesetz noch eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Ände­run­gen, die im Ein­zel­fall eine Erleich­te­rung brin­gen. Nach den Schät­zun­gen der Bun­des­re­gie­rung sol­len die Ein­spa­run­gen für die Wirt­schaft durch die­se Ände­run­gen rund 100 Mil­lio­nen Euro aus­ma­chen.