Lohnabrechnung nach dem Konjunkturpaket II

Mit dem Konjunkturpaket II verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Korrektur der Lohnabrechnungen.

Bis zuletzt war unsi­cher, ob der Bun­des­rat dem Kon­junk­tur­pa­ket II in einer Son­der­sit­zung am 20. Febru­ar 2009 sei­ne Zustim­mung geben wür­de. Am Ende hat es doch geklappt, und mit der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt am 5. März 2009 ist der Groß­teil des Geset­zes mitt­ler­wei­le auch in Kraft getre­ten. Das Kon­junk­tur­pa­ket ent­hält neben ande­ren Maß­nah­men auch rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2009 eine Ände­run­gen der Ein­kom­men­steu­er:

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) wird um 170 Euro auf 7.834 Euro ange­ho­ben. Zum 1. Janu­ar 2010 erfolgt eine zwei­te Anhe­bung um 170 Euro.

  • Tarifeck­wer­te: Mit einer Kor­rek­tur der Steu­er­ta­bel­le soll der so genann­ten kal­ten Pro­gres­si­on abge­hol­fen wer­den. Dazu wer­den die Eck­wer­te in der Berech­nungs­for­mel um jeweils 400 Euro und zum 1. Janu­ar 2010 noch­mals um je 330 Euro ange­ho­ben.

  • Ein­gangs­steu­er­satz: Ab dem 1. Janu­ar 2009 wird der Ein­gangs­steu­er­satz von 15 auf 14 % abge­senkt.

Die Rück­wir­kung führt auch dazu, dass nun die Lohn­ab­rech­nun­gen für Janu­ar und Febru­ar 2009 hin­sicht­lich der Lohn­steu­er unrich­tig sind. Der Gesetz­ge­ber macht sich hier einen schlan­ken Fuß, indem er die Arbeit­ge­ber ein­fach dazu ver­pflich­tet, den Lohn­steu­er­ab­zug aus die­sen Lohn­ab­rech­nun­gen zu kor­ri­gie­ren und die bis­her zuviel ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er kurz­fris­tig aus­zu­zah­len.

Die­se Ver­pflich­tung gilt zwar nur, wenn es dem Arbeit­ge­ber wirt­schaft­lich zumut­bar ist. Das wird aber bei Arbeit­ge­bern mit einer maschi­nel­len Lohn­ab­rech­nung unter­stellt, wenn das Abrech­nungs­pro­gramm eine rück­wir­ken­de Neu­be­rech­nung vor­sieht und ermög­licht Nicht wirt­schaft­lich zumut­bar ist die Kor­rek­tur bei­spiels­wei­se dann, wenn dies mit dem ver­wen­de­ten Abrech­nungs­pro­gramm nicht kurz­fris­tig und mit ver­tret­ba­ren Kos­ten rea­li­sier­bar ist. In zukünf­ti­gen Lohn­ab­rech­nun­gen, also ab dem Monat März, muss der Arbeit­ge­ber jedoch in jedem Fall mit der neu­en Tarif­for­mel rech­nen.

Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber auf eine Neu­be­rech­nung und ist auch eine Berück­sich­ti­gung im Rah­men des betrieb­li­chen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleichs am Ende des Jah­res nicht mög­lich, dann soll­te er den Arbeit­neh­mer aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass der nied­ri­ge­re Steu­er­ta­rif nicht in allen Lohn­ab­rech­nun­gen für 2009 berück­sich­tigt wur­de. So kann sich der Arbeit­neh­mer die zuviel gezahl­te Steu­er über eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung im nächs­ten Jahr vom Finanz­amt zurück­ho­len.

Für die Art der Neu­be­rech­nung und Aus­zah­lung der zuviel ein­be­hal­te­nen Lohn­steu­er macht das Gesetz kei­ne aus­drück­li­chen Vor­ga­ben. Dem Arbeit­ge­ber ste­hen des­halb drei Alter­na­ti­ven offen:

  1. Mit dem größ­ten Auf­wand ver­bun­den ist eine kom­plet­te Neu­be­rech­nung der Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me Janu­ar und Febru­ar, weil dann auch neue Lohn­ab­rech­nun­gen für die­se Mona­te aus­zu­stel­len sind.

  2. Ein­fa­cher für den Arbeit­ge­ber ist eine Dif­fe­renz­be­rech­nung die­ser Mona­te in der Lohn­ab­rech­nung für den Monat März.

  3. Wenn dem­nächst ohne­hin eine Ein­mal­zah­lung ansteht, kann der Arbeit­ge­ber die Neu­be­rech­nung auch im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs für die­se Ein­mal­zah­lung vor­neh­men.

Ist für einen Arbeit­neh­mer jedoch bereits eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2009 aus­ge­stellt wor­den, weil das Arbeits­ver­hält­nis vor Ende Febru­ar 2009 been­det wur­de, dann ist die Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs ohne­hin aus­ge­schlos­sen. Die­sen Arbeit­neh­mern bleibt dann nur die Rück­erstat­tung im nächs­ten Jahr im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung.