Private Nutzung eines Werkstattwagens

Die 1 %-Regelung gilt nicht für ein Fahrzeug, das nur für den Transport von Gütern bestimmt ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat im Fall eines Werk­statt­wa­gens ent­schie­den, dass die 1 %-Rege­lung nicht für ein Fahr­zeug gilt, das auf­grund sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und Ein­rich­tung typi­scher­wei­se so gut wie aus­schließ­lich nur zur Beför­de­rung von Gütern bestimmt ist. Ob ein Arbeit­neh­mer ein sol­ches Fahr­zeug auch für pri­va­te Zwe­cke ein­ge­setzt hat, muss im Ein­zel­fall fest­ge­stellt wer­den. Dabei trägt das Finanz­amt die Fest­stel­lungs­last und kann sich nicht auf den soge­nann­ten Beweis des ers­ten Anscheins beru­fen. Damit ent­fällt auch die Pflicht zur Füh­rung eines Fahr­ten­buchs, um die Anwen­dung der 1 %-Rege­lung zu ver­mei­den.