Schuldrecht wird geändert

Das deutsche Schuldrecht, das auch die Gewährleistungsansprüche bestimmt, wird noch in diesem Jahr grundlegend geändert.

Eine der größ­ten Ände­run­gen des deut­schen Schuld­rechts soll sich inner­halb kür­zes­ter Zeit voll­zie­hen. Den Unter­neh­men bleibt kaum Zeit zur Anpas­sung. Bereits zum 1. Janu­ar 2002 soll das neue Gewähr­leis­tungs­recht gel­ten. Es geht um Ver­trags­haf­tung, Kauf- und Werk­ver­trä­ge, Ver­jäh­rung und vie­les mehr. Die neu­en Unter­neh­men müs­sen bereits jetzt dafür sor­gen, dass sie die neu­en Gewähr­leis­tungs­vor­schrif­ten erfül­len kön­nen.

Die Gewähr­leis­tungs­frist wird von 6 Mona­ten auf 2 Jah­re ver­län­gert, zunächst waren sogar drei Jah­re vor­ge­se­hen. Bei neu­en Sachen wird inner­halb der ers­ten 6 Mona­te ver­mu­tet, dass ein auf­ge­tre­te­ner Man­gel bereits bei Über­ga­be vor­han­den war, also nicht von dem Käu­fer ver­ur­sacht wor­den ist.

Bei gebrauch­ten Sachen ist ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht mehr mög­lich, die Gewähr­leis­tungs­zeit kann auf 1 Jahr ver­kürzt wer­den. Offen ist zur Zeit, ob die Ver­kür­zung der Gewähr­leis­tungs­zeit durch All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen erfol­gen kann. Statt Wand­lung oder Min­de­rung steht in Zukunft die Nach­bes­se­rung im Vor­der­grund.