Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt jetzt vor.

Nach gel­ten­dem Recht sind die Bei­trä­ge für eine Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nur in stark ein­ge­schränk­tem Umfang steu­er­lich abzieh­bar. Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Febru­ar 2008 fest­ge­stellt, dass die Bei­trä­ge für eine ange­mes­se­ne Kran­ken­ver­si­che­rung zum steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mum zäh­len müs­sen und der Poli­tik bis Ende 2009 Zeit gege­ben, die Bei­trä­ge steu­er­frei zu stel­len.

Am 18. Febru­ar 2009 hat das Bun­des­ka­bi­nett nun den Regie­rungs­ent­wurf für ein ent­spre­chen­des Gesetz vor­ge­legt. Mit die­sem “Bür­ger­ent­las­tungs­ge­setz” wird der heu­ti­ge Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für alle sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, die neben Auf­wen­dun­gen für die Alters­vor­sor­ge abzieh­bar sind, in einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Kran­ken- und Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge umge­stal­tet.

Ab 2010 wer­den somit die Bei­trä­ge des Steu­er­pflich­ti­gen für sich, sei­nen Ehe­part­ner und sei­ne unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­der zuguns­ten einer Kran­ken­ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Abzugs­fä­hig sind jedoch nur Bei­trä­ge, die einen Leis­tungs­um­fang ana­log dem sozi­al­hil­fe­recht­li­chen Leis­tungs­ni­veau absi­chern. Ins­be­son­de­re sind Prä­mi­en des am 1. Janu­ar 2009 ein­ge­führ­ten Basis­ta­rifs der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung in vol­lem Umfang Son­der­aus­ga­ben. Nicht abzieh­bar blei­ben Bei­trags­an­tei­le, mit denen ein Ver­si­che­rungs­schutz finan­ziert wird, der über die medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung hin­aus­geht, zum Bei­spiel für Kran­ken­geld, eine Chef­arzt­be­hand­lung oder ein Ein­zel­zim­mer im Kran­ken­haus.

Auch die Bei­trä­ge zu Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­run­gen sind in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Eben­so wer­den die Beträ­ge für die exis­tenz­not­wen­di­ge Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung des geschie­de­nen oder getrennt leben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners durch Erhö­hung der ent­spre­chen­den Höchst­be­trä­ge berück­sich­tigt. Gleich­zei­tig mit die­sen Ände­run­gen wer­den auch die Rege­lun­gen für den Lohn­steu­er­ab­zug ent­spre­chend ange­passt.

Die Umge­stal­tung bedeu­tet natür­lich umge­kehrt, dass still­schwei­gend ein Abzugs­ver­bot für alle sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ein­ge­führt wird, bei­spiels­wei­se für eine Haft­pflicht-, Unfall- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Für die nächs­ten zehn Jah­re gibt es zwar eine Güns­ti­ger­prü­fung für den Fall, dass der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach altem Recht güns­ti­ger wäre. Die­ser Fall dürf­te aber die rare Aus­nah­me blei­ben.

Und auf noch eine Ände­rung müs­sen Sie sich ein­stel­len: Damit die Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind, müs­sen Sie der Kran­ken­kas­se oder Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft geneh­mi­gen, die Höhe der gezahl­ten Bei­trä­ge zusam­men mit Ihrer Steu­er­num­mer auto­ma­tisch an die Finanz­ver­wal­tung zu über­mit­teln. Eine Aus­nah­me gilt ledig­lich für Arbeit­neh­mer, deren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bereits in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­wie­sen sind.