Verfall des Restguthabens von Telefonkarten unwirksam

Der ersatzlose Verfall eines Restguthabens auf einer Telefonkarte wegen einer Gültigkeitsbefristung ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Der Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) ent­schied am 12. Juni 2001, dass die mit dem Ver­fall eines Rest­gut­ha­bens ver­bun­de­ne Gül­tig­keits­be­fris­tung von Tele­fon­kar­ten unwirk­sam ist. Nach Auf­fas­sung des BGH wer­de hier­durch die Nut­zungs­mög­lich­keit zeit­lich ein­ge­schränkt. Dar­in sahen die Rich­ter zwar kei­nen Ver­stoß gegen das Trans­pa­renz­ge­bot, jedoch sei die mit dem Ver­fall eines Rest­gut­ha­bens ver­bun­de­ne Gül­tig­keits­be­fris­tung eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung der Kun­den und ist des­halb mit § 9 AGBG unver­ein­bar.

Zwar mag es Grün­de für die zeit­li­che Befris­tung von Tele­fon­kar­ten geben, so die Rich­ter. Hier­mit kön­ne man den ersatz­lo­sen Ver­fall eines bei Frist­ab­lauf noch vor­han­de­nen Gut­ha­bens jedoch nicht aus­rei­chend begrün­den (Akten­zei­chen: XI ZR 274/00).

§ 9 AGBG (Gene­ral­klau­sel)

(1) Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

(2) Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn eine Bestim­mung

  1. mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist, oder

  2. wesent­li­che Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Natur des Ver­tra­ges erge­ben, so ein­schränkt, daß die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist.