Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt.

Eine gewerb­li­che, beruf­li­che oder unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ist jede nach­hal­ti­ge Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nah­men. Das ist der Fall, wenn Ihre Hand­lun­gen gegen­über Drit­ten auf die Aus­füh­rung ent­gelt­li­cher Umsät­ze gerich­tet sind oder wenn dafür Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von Drit­ten bezo­gen wur­den.

Eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit kön­nen Sie damit schon begin­nen, wenn Sie auf die Auf­for­de­rung eines Drit­ten hin ein Ange­bot für eine Lie­fe­rung oder eine sons­ti­ge Leis­tung gegen Ent­gelt abge­ben.

Bezüg­lich der zu ent­rich­ten­den Umsatz­steu­er kommt es zunächst auf die Sum­me der ver­ein­nahm­ten Ent­gel­te an. Hat der Unter­neh­mer sei­ne gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit nur in einem Teil des Kalen­der­jah­res aus­ge­übt, so ist der tat­säch­li­che Gesamt­um­satz in einen Jah­res­ge­samt­um­satz umzu­rech­nen.