Werkvertrag verpflichtet zur unverzüglichen Leistung
Der Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet den Unternehmer, unverzüglich mit der Herstellung des Werkes zu beginnen, es sei denn, Sie haben einen ausdrücklichen Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Werkunternehmer zur unverzüglichen Herstellung des Werkes verpflichtet ist, auch wenn im Werkvertrag hierzu nichts bestimmt ist. Er muss alsbald nach Vertragsschluss die Arbeiten in Angriff nehmen und diese in angemessener Zeit zügig zu Ende führen. Tut er das nicht, so kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Prozess muss der Unternehmer beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Werkes kein Verschulden trifft. Können sie als Werkunternehmer nicht sofort mit Arbeit beginnen, so müssen Sie einen entsprechenden Vorbehalt in den Werkvertrag aufnehmen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler