Werkvertrag verpflichtet zur unverzüglichen Leistung

Der Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet den Unternehmer, unverzüglich mit der Herstellung des Werkes zu beginnen, es sei denn, Sie haben einen ausdrücklichen Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass der Werk­un­ter­neh­mer zur unver­züg­li­chen Her­stel­lung des Wer­kes ver­pflich­tet ist, auch wenn im Werk­ver­trag hier­zu nichts bestimmt ist. Er muss als­bald nach Ver­trags­schluss die Arbei­ten in Angriff neh­men und die­se in ange­mes­se­ner Zeit zügig zu Ende füh­ren. Tut er das nicht, so kann der Bestel­ler Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. In einem sol­chen Pro­zess muss der Unter­neh­mer bewei­sen, dass ihn an der nicht recht­zei­ti­gen Fer­tig­stel­lung des Wer­kes kein Ver­schul­den trifft. Kön­nen sie als Werk­un­ter­neh­mer nicht sofort mit Arbeit begin­nen, so müs­sen Sie einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt in den Werk­ver­trag auf­neh­men.