Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft genügt es, dass Sie als Steuerpflichtiger sich mit Duldung Ihres Partners in dessen Wohnung dauerhaft aufhalten und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.

Grund­sätz­lich gilt, dass not­wen­di­ge Mehr­auf­wen­dun­gen, die Ihnen als Arbeit­neh­mer wegen einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aus beruf­li­chem Anlass ent­ste­hen, als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Bei der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft galt ursprüng­lich fol­gen­de Pra­xis: Für den eige­nen Haus­stand neben der Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort war erfor­der­lich, dass dort auch wäh­rend Ihrer berufs­be­ding­ten Abwe­sen­heit ein haus­wirt­schaft­li­ches Leben statt­fin­det, das Ihnen zuge­rech­net wer­den konn­te. Ob eine Zurech­nung erfol­gen konn­te, hing von einer soge­nann­ten Zurech­nungs­per­son ab. Als Zurech­nungs­per­son kam Ihr Lebens­ge­fähr­te mit gemein­sa­men Kind in Fra­ge.

Von die­ser Pra­xis wur­de bereits in der Mit­te der 90 er Jah­re abge­wi­chen. Anstatt auf eine Zurech­nungs­per­son wur­de auf einen eige­nen Haus­stand abge­stellt. Es genüg­te, dass Sie in Ihrer bis­he­ri­gen Woh­nung einen eige­nen Haus­stand unter­hiel­ten und sich dort Ihr Lebens­mit­tel­punkt befand. Bei nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaf­ten war erfor­der­lich, dass die­ser Haus­stand sich aus einem eige­nen Recht (z.B. ein eige­ner Miet­ver­trag) ergab oder dass Sie zumin­dest wesent­lich bei der Haus­stands­füh­rung mit­be­stim­men.

Neu­er­dings ist es aber auch mög­lich, einen eige­nen Haus­stand aus abge­lei­te­tem Recht zu nut­zen. Dies ist dann der Fall, wenn die Woh­nung for­mal von Ihrem Lebens­part­ner ange­mie­tet wur­de, Sie sich aber mit Dul­dung Ihres Part­ners dau­er­haft dort auf­hal­ten und sich finan­zi­ell in einem Umfang an der Haus­halts­füh­rung betei­li­gen, dass dar­aus eine gemein­sa­me Haus­halts­füh­rung gefol­gert wer­den kann. Ent­schei­dend ist also der finan­zi­el­le Betrag. Einen Richt­be­trag gibt es dabei nicht, viel­mehr ist auf die Umstän­de im Ein­zel­fall abzu­stel­len.