Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Trennlinie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen ist nicht immer einfach zu finden.

Maler­ar­bei­ten im Trep­pen­haus und im Flur des eige­nen Hau­ses sind kei­ne haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, son­dern Hand­wer­k­erleis­tun­gen für Reno­vie­rungs­maß­nah­men, für die aus­schließ­lich die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­werks­leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den kann. Auch wenn der Höchst­be­trag hier bereits durch ande­re Auf­wen­dun­gen für Hand­wer­k­erleis­tun­gen voll aus­ge­schöpft wird, ist es nicht mög­lich, dafür einen noch nicht aus­ge­schöpf­ten Höchst­be­trag der Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men.