Umwandlung irrtümlich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge, die zunächst wegen einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht gezahlt und später in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, zählen erst im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz gel­ten bereits gezahl­te Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung, die in frei­wil­li­ge Bei­trä­ge umge­wan­delt wer­den, erst im Jahr der Umwand­lung als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Im zugrun­de lie­gen­den Fall hat­te eine GmbH für ihre Pro­ku­ris­tin jah­re­lang Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abge­führt. Nach­dem der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger mit­ge­teilt hat­te, dass die Pro­ku­ris­tin nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, wur­den die bis­lang abge­führ­ten Arbeit­neh­mer­an­tei­le zur Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rung und die Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung an die GmbH aus­be­zahlt. Die bereits gezahl­ten Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung wur­den in frei­wil­li­ge Bei­trä­ge umge­wan­delt. Das Finanz­ge­richt sieht hier kein rück­wir­ken­des Ereig­nis, und so sind die Bei­trä­ge im Jahr der Umwand­lung als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen. Die­ses Urteil will die Finanz­ver­wal­tung nun gene­rell anwen­den.