Abgabe werthaltiger Abfälle

Die Abgabe werthaltiger Abfälle führt regelmäßig zu tauschähnlichen Umsätzen.

Beauf­tragt ein Abfall­erzeu­ger oder -besit­zer einen Drit­ten mit der ord­nungs­ge­mä­ßen Ent­sor­gung sei­nes Abfalls, erbringt der Drit­te mit der Über­nah­me und Erfül­lung der Ent­sor­gungs­pflicht eine sons­ti­ge Leis­tung, sofern die Ent­sor­gung eine eigen­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Bedeu­tung hat. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn über die Ent­sor­gung ein Ent­sor­gungs­nach­weis aus­ge­stellt wird.

Hat der zur Ent­sor­gung über­las­se­ne Abfall einen wirt­schaft­li­chen Wert (wert­hal­ti­ger Abfall), liegt ein tau­sch­ähn­li­cher Umsatz (Ent­sor­gungs­leis­tung gegen Lie­fe­rung des Abfalls) vor, wenn nach den über­ein­stim­men­den Vor­stel­lun­gen der Ver­trags­part­ner der über­las­se­ne Abfall die Höhe der Ver­gü­tung für die Ent­sor­gungs­leis­tung oder die über­nom­me­ne Ent­sor­gung die Ver­gü­tung für die Lie­fe­rung des Abfalls beein­flusst hat.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine zum tau­sch­ähn­li­chen Umsatz füh­ren­de Beein­flus­sung der Ver­gü­tung grund­sätz­lich nur vor­liegt, wenn die Betei­lig­ten aus­drück­lich eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, also neben dem Ent­sor­gungs­ent­gelt einen bestimm­ten Wert für eine bestimm­te Men­ge der über­las­se­nen Abfäl­le ver­ein­bart haben, oder die­se wech­sel­sei­ti­ge Beein­flus­sung offen­sicht­lich ist. In letz­te­rem Fall muss das Vor­lie­gen eines tau­sch­ähn­li­chen Umsat­zes aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den nicht geprüft wer­den, wenn weder die Ver­gü­tung 50 Euro noch die ent­sorg­te Men­ge ein Gewicht von 25 kg je Umsatz über­steigt.

Für die Annah­me eines tau­sch­ähn­li­chen Umsat­zes ist es nicht erfor­der­lich, dass bei­de Betei­lig­te Unter­neh­mer sind oder die Abga­be des Abfalls im unter­neh­me­ri­schen Bereich erfolgt. Das ist nur für die gegen­sei­ti­ge Rech­nungs­stel­lung von Bedeu­tung. Ver­än­dert sich der Markt­preis für die zu ent­sor­gen­den Abfäl­le nach Abschluss des Ent­sor­gungs- und Lie­fer­ver­trags, wirkt sich dies erst aus, wenn zwi­schen den Betei­lig­ten ein neu­er Wert ver­ein­bart wird.

Die­se vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ver­öf­fent­lich­ten Grund­sät­ze sind in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Bei vor dem 1. Juli 2009 abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung oder die Ent­sor­gung von Abfäl­len wird es bis zum 31. Dezem­ber 2010 nicht bean­stan­det, wenn die Betei­lig­ten davon aus­ge­hen, dass kein tau­sch­ähn­li­cher Umsatz vor­liegt. Dies gilt aller­dings nicht für Mate­ri­al­ab­fall.