Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Erzie­hungs­ur­laub kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer als (vor­weg­ge­nom­me­ne) Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit abzie­hen. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie wäh­rend Ihres Erzie­hungs­ur­laubs das steu­er­lich aner­kann­te Arbeits­zim­mer für eine spä­ter beab­sich­tig­te Wie­der­auf­nah­me der Beschäf­ti­gung anfüh­ren. Dabei ist es unbe­acht­lich, ob das Arbeits­zim­mer wäh­rend des Erzie­hungs­ur­laubs beruf­lich, z.B. zu Wei­ter­bil­dungs­zwe­cken, genutzt wur­de. Sie kön­nen sich dabei auf eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen beru­fen (Akten­zei­chen: 9 K 505/99).