Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe gilt, muss der Arbeitgeber trotzdem Rücksicht auf die Belange seiner Mitarbeiter nehmen.

Nach all­ge­mei­ner Mei­nung gibt es in Klein­be­trie­ben mit bis zu 5 Mit­ar­bei­tern kei­nen Kün­di­gungs­schutz. Nach die­ser Auf­fas­sung kann der Arbeit­ge­ber nach Belie­ben Mit­ar­bei­ter ent­las­sen. Die­se Auf­fas­sung ist in die­ser Form nicht rich­tig. In Klein­be­trie­ben fin­den zwar das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz kei­ne Anwen­dung, aber auch in Klein­be­trie­ben muss sich der Arbeit­ge­ber an die Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben hal­ten. Der Arbeit­ge­ber muss auf die Belan­ge sei­ner Mit­ar­bei­ter Rück­sicht neh­men.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass in Klein­be­trie­ben ein Min­dest­maß an sozia­ler Rück­sicht zu wah­ren ist. Kün­digt der Arbeit­ge­ber z.B. einem älte­ren Mit­ar­bei­ter, so hat das Arbeits­ge­richt die Kün­di­gungs­grün­de des Arbeit­ge­bers mit den sozia­len Belan­gen des gekün­dig­ten Arbeit­neh­mers gegen­ein­an­der abzu­wä­gen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat betont, dass bei die­ser Abwä­gung der unter­neh­me­ri­schen Frei­heit des Arbeit­ge­bers im Klein­be­trieb ein erheb­li­ches Gewicht zukommt. Es ist daher zu emp­feh­len, dass der Arbeit­ge­ber auch in einem Klein­be­trieb in dem Kün­di­gungs­schrei­ben Kün­di­gungs­grün­de angibt, damit die­se Grün­de zu sei­nen Guns­ten vom Arbeits­ge­richt berück­sich­tigt wer­den kön­nen.