Pensionszusage vor Ablauf der Probezeit

Auch die Pensionszusage an einen angestellten Geschäftsführer kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn sie vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt wird.

Erteilt eine GmbH ihrem Geschäfts­füh­rer (hier: Ehe­frau des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters) vor Ablauf einer ange­mes­se­nen Pro­be­zeit eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung in Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lung vor. Ist die Zusa­ge ein Ersatz für die gesetz­li­che Ren­te, so ist die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung um die im Jahr der Ertei­lung der Pen­si­ons­zu­sa­ge erspar­ten Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge zu kür­zen. Even­tu­ell spä­ter erspar­te fik­ti­ve Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge min­dern die Höhe der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung hin­ge­gen nicht. Gegen die­ses Urteil des Saar­län­di­schen Finanz­ge­richts wur­de Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.