Barzahlung verhindert die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.

Ver­ein­zelt hat­ten schon Finanz­ge­rich­te so ent­schie­den, jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Auf­fas­sung bestä­tigt: Bar­zah­lung führt dazu, dass die Steu­er­ver­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen nicht in Anspruch genom­men wer­den kann. Nur bei unba­rer Zah­lung kön­nen Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. In die­ser Vor­ga­be sieht der Bun­des­fi­nanz­hof weder einen Ver­stoß gegen die grund­ge­setz­lich garan­tier­te all­ge­mei­ne Hand­lungs­frei­heit noch gegen das Gleich­heits­prin­zip. Der Geset­zes­text selbst sah von Anfang an eine unba­re Zah­lung als Vor­aus­set­zung vor. Damit soll­te sicher­ge­stellt wer­den, dass die beim Leis­tungs­emp­fän­ger abzugs­fä­hi­ge haus­halts­na­he Dienst­leis­tung vom Leis­tungs­er­brin­ger auch ver­steu­ert wird.