Bezeichnung gelieferter Gegenstände beeinflusst den Vorsteuerabzug

Fehlt eine an und für sich übliche Angabe zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände, kann das ein Indiz für eine tatsächlich nicht ausgeführte Lieferung sein.

Im Jahr 2007 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass ein Umsatz, der den objek­ti­ven Kri­te­ri­en einer Lie­fe­rung genügt, trotz­dem nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wenn auf­grund objek­ti­ver Umstän­de fest­steht, dass der Emp­fän­ger wuss­te, wis­sen konn­te oder hät­te wis­sen müs­sen, dass er mit sei­nem Erwerb an einem Umsatz betei­ligt war, der in einem Umsatz­steu­er­be­trug ein­be­zo­gen war. Ein Indiz dafür kann die Auf­zeich­nung oder eben feh­len­de Auf­zeich­nung einer Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer sein, bei­spiels­wei­se die IMEI-Num­mer bei Mobil­te­le­fo­nen, selbst wenn die­se nicht bereits zu den han­dels­üb­li­chen Anga­ben auf der Rech­nung oder in ergän­zen­den Unter­la­gen gehört.

Mit einem Schrei­ben von Anfang April stellt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun klar, dass aus dem Gesetz kei­ne Ver­pflich­tung zur Anga­be einer Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer in der Rech­nung her­ge­lei­tet wer­den kann, auch wenn der Aus­tausch einer Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer — bei­spiels­wei­se der IMEI-Num­mer von Mobil­te­le­fo­nen — zwi­schen den Geschäfts­part­nern all­ge­mein im Han­dels­ver­kehr üblich ist. Die Rech­nung muss aller­dings die gesetz­li­chen Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten und die Men­ge und die Art (han­dels­üb­li­che Bezeich­nung) der gelie­fer­ten Gegen­stän­de bezeich­nen.

Die­se Bezeich­nung der Leis­tung muss eine ein­deu­ti­ge und leicht nach­prüf­ba­re Fest­stel­lung der Leis­tung ermög­li­chen, über die abge­rech­net wor­den ist. Sinn die­ser Vor­schrift ist unter ande­rem, dass die Finanz­ver­wal­tung auch spä­ter noch nach­prü­fen kann, ob der kor­rek­te Steu­er­satz ange­wen­det wur­de. Die Richt­li­ni­en der EU ver­lan­gen aller­dings, dass der Umfang der in der Rech­nung ver­lang­ten Pflicht­an­ga­ben den Vor­steu­er­ab­zug nicht prak­tisch unmög­lich machen oder über­mä­ßig erschwe­ren darf. Und eben weil es kei­ne gesetz­li­che Pflicht zur Anga­be einer Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gibt, ist auch die Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs nicht zuläs­sig, allein weil eine sol­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht in der Rech­nung ange­ge­ben ist.

Der Vor­steu­er­ab­zug setzt aber vor­aus, dass der Gegen­stand das Unter­neh­men des Lie­fern­den tat­säch­lich ver­las­sen und den Unter­neh­mens­be­reich des Emp­fän­gers erreicht hat. Die Nicht­auf­zeich­nung einer übli­cher­wei­se in der Lie­fer­ket­te wei­ter­ge­ge­be­nen Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (bei­spiels­wei­se für Rück­ga­ben und die Garan­tie­ab­wick­lung) kann daher nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung Zwei­fel begrün­den, dass tat­säch­lich eine Lie­fe­rung aus­ge­führt wur­de und ein Indiz für eine nicht aus­ge­führ­te Lie­fe­rung sein. Sie kann wei­ter­hin Indiz dafür sein, dass der Unter­neh­mer wuss­te oder wis­sen konn­te oder hät­te wis­sen müs­sen, dass er mit sei­nem Erwerb an einem Umsatz betei­ligt war, der in einen Umsatz­steu­er­be­trug ein­be­zo­gen war.

In der Pra­xis führt also in der Regel doch kein Weg an der Auf­zeich­nung einer Gerä­tei­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer vor­bei, soweit eine sol­che exis­tiert und im Geschäfts­ver­kehr übli­cher­wei­se aus­ge­wie­sen wird. Denn andern­falls ist über kurz oder lang der Streit mit dem Finanz­amt um den Vor­steu­er­ab­zug vor­pro­gram­miert.