Fehlende gesetzliche Grundlage für Anlage EÜR

Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst — mit einem interessanten Ergebnis.

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2005 erfreut sich die Anla­ge EÜR bei Unter­neh­mern und Steu­er­be­ra­tern glei­cher­ma­ßen hoher Unbe­liebt­heit. Trotz­dem ver­langt das Finanz­amt von Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nern nach wie vor eine detail­lier­te Auf­schlüs­se­lung ihrer Buch­hal­tung nach den Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung in eben­die­ser Anla­ge. Gegen die Auf­for­de­rung zur Abga­be der Anla­ge EÜR hat sich nun ein Steu­er­zah­ler vor dem Finanz­ge­richt mit einer gan­zen Rei­he guter Grün­de zur Wehr gesetzt.

Das Gericht ist der Argu­men­ta­ti­on des Steu­er­zah­lers gefolgt und hat fest­ge­stellt: Mit der Auf­for­de­rung zur Abga­be der Anla­ge EÜR wird eine Unter­la­ge ange­for­dert, für die es weder in den gesetz­li­chen Rege­lun­gen der Abga­ben­ord­nung (AO) und des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) noch in der Ein­kom­men­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung (ESt­DV) eine wirk­sa­me Grund­la­ge gibt. Die Anla­ge EÜR ist man­gels einer hin­rei­chend bestimm­ten Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge rechts­wid­rig und bewirkt dadurch auch die Rechts­wid­rig­keit der Auf­for­de­rung, die­se Anla­ge ein­zu­rei­chen. Inwie­weit die Anla­ge EÜR eine Ungleich­be­hand­lung gegen­über Bilan­zie­rern dar­stellt, die kei­ne ver­gleich­ba­re Anla­ge ein­rei­chen müs­sen, geht nicht aus dem Urteil her­vor. Maß­geb­lich für die Rich­ter war allein die feh­len­de gesetz­li­che Grund­la­ge.

Natür­lich gibt sich die Finanz­ver­wal­tung nicht geschla­gen und hat beim Bun­des­fi­nanz­hof Revi­si­on ein­ge­legt. Wie­der ein­mal wird also das obers­te deut­sche Steu­er­ge­richt das letz­te Wort haben. Zwar haben Unter­neh­mer jetzt eine ers­te Hand­ha­be gegen das Finanz­amt, wenn sie sich gegen die Pflicht zur Abga­be der Anla­ge EÜR weh­ren wol­len. Nichts­des­to­trotz ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung im Zwei­fel eher auf eine gesetz­li­che Abga­be­pflicht hin­wir­ken wird, statt auf die Anla­ge gene­rell zu ver­zich­ten, falls der Bun­des­fi­nanz­hof zum sel­ben Ergeb­nis kom­men soll­te.