Aufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind

Als außergewöhnliche Belastungen kommen auch die Aufwendungen für ein behindertes Kind in Frage, wenn ihm die Verwertung seines einzigen Vermögensgegenstandes nicht zumutbar ist.

Wenn Eltern wegen der unfall­be­ding­ten Quer­schnitts­läh­mung ihres voll­jäh­ri­gen und ein­kom­mens­lo­sen Kin­des Auf­wen­dun­gen haben, kön­nen die­se Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sein. Der Bun­des­fi­nanz­hof befass­te sich mit dem Fall zwei­er Eltern, die für ihren Sohn den Ein­bau eines Trep­pen­lifts ver­an­lasst hat­ten. Zwar muss der Sohn vor der Inan­spruch­nah­me von Unter­halts­leis­tun­gen eige­nes ver­wert­ba­res Ver­mö­gen ein­set­zen. Aller­dings kann ihm nach Mei­nung der Rich­ter die Ver­wer­tung sei­nes ein­zi­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des, einer For­de­rung von ca. 56.000 Euro gegen den Unfall­ver­si­che­rer, nicht zuge­mu­tet wer­den, wenn er auf die­sen Ver­mö­gens­wert zur Alters­vor­sor­ge und zur Abde­ckung sei­nes lebens­lan­gen behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darfs ange­wie­sen ist.