Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen hat ein Kapitalanleger die Möglichkeit, die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer zu umgehen.

Auch ein Kapi­tal­an­le­ger, der sei­ne Anla­ge­ent­schei­dun­gen aus­schließ­lich im häus­li­chen Arbeits­zim­mer trifft, ist an die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gebun­den. Das meint jeden­falls der Bun­des­fi­nanz­hof. Auf die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen sei die Vor­schrift mit der Maß­ga­be sinn­ge­mäß anzu­wen­den, dass bei der Bestim­mung des Mit­tel­punkts der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit die gesam­te der Erzie­lung von Ein­künf­ten die­nen­de Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen zu betrach­ten ist. Somit hat nur der­je­ni­ge, der aus­schließ­lich Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen erzielt, eine Chan­ce, die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend zu machen.