Altersversorgung von Geschäftsführern

Während Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind, muss sich die GmbH bei Gesellschafter-Geschäftsführern selbst um deren Altersversorgung kümmern.

Fremd­ge­schäfts­füh­rer sind sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die einen beherr­schen­den Ein­fluss aus­üben, sind nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Ein beherr­schen­der Ein­fluss wird ab einer Betei­li­gung von 50 % an der GmbH ange­nom­men. Eine gerin­ge­re Betei­li­gung kann zu einem beherr­schen­den Ein­fluss füh­ren, wenn z.B. ein Stim­men­bin­dungs­ver­trag vor­liegt, wonach ein oder meh­re­re Gesell­schaf­ter in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht gegen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stim­men wer­den. Auch kann der Geschäfts­füh­rer dadurch Ein­fluss aus­üben, dass er der ein­zi­ge Fach­mann in der Gesell­schaft ist und die­se daher ohne ihn nicht aus­kom­men kann.

Ist ein Geschäfts­füh­rer nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, so muss auf ande­re Wei­se für sei­ne Alters­ver­sor­gung gesorgt wer­den. Die Gesell­schaft kann eine Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­ben, die durch eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung bei einer Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft abge­deckt wird. Mög­lich ist auch eine Lebens­di­rekt­ver­si­che­rung. Es kann in einen Ver­mö­gens­an­la­ge­fonds ein­ge­zahlt wer­den. Die Fonds hat­ten in der Ver­gan­gen­heit höhe­re Ren­di­te und Ver­mö­gens­zu­wäch­se als die Lebens­ver­si­che­rer. In den Zei­ten rück­läu­fi­ger Akti­en­kur­se zahlt sich aller­dings jetzt die kon­ser­va­ti­ve Anla­ge­po­li­tik der Lebens­ver­si­che­rer aus. Mög­lich ist auch eine Betei­li­gung an einer über­be­trieb­li­chen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung.

Beach­ten Sie, dass das Finanz­amt immer die Üblich­keit einer Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer prüft. Die Gesamt­ver­gü­tung des Geschäfts­füh­rers ein­schließ­lich der Pen­si­ons­zu­sa­ge muss ange­mes­sen sein; außer­dem muss die Pen­si­ons­zu­sa­ge für die Gesell­schaft finan­zier­bar sein. Zur Zeit prüft der Bun­des­fi­nanz­hof die Finan­zier­bar­keit einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, durch die eine Wit­wen­ver­sor­gung zuge­sagt wur­de, die nicht durch eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­deckt ist.