Rechnungen mit digitaler Signatur

Auch elektronische Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen sind.

Der Vor­steu­er­ab­zug ist nur aus einer ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stell­ten Rech­nung mög­lich. Das Gesetz ver­langt nicht, dass Rech­nun­gen unter­schrie­ben wer­den. Nur für eini­ge Beru­fe, z.B. Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, für die Gebüh­ren­ord­nun­gen gel­ten, ist vor­ge­schrie­ben, dass die Rech­nun­gen unter­schrie­ben wer­den müs­sen. Daher sind auch auf elek­tro­ni­schen Wege erstell­te Rech­nun­gen gül­tig. Etwas über­ra­schend ist es daher, dass durch das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 vom 23.10.1999 fol­gen­der § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG ein­ge­fügt wor­den ist:

Als Rech­nung gilt auch eine mit einer digi­ta­len Signa­tur nach dem Signa­tur­ge­setz vom 22.7.1977 in der jeweils gel­ten­den Fas­sung ver­se­he­ne elek­tro­ni­sche Abrech­nung.

Sind damit nur die Steu­er­be­ra­ter und Rechts­an­wäl­te gemeint, die Rech­nun­gen unter­schrei­ben müs­sen, damit die­se ein­for­der­bar sind, oder müs­sen jetzt Rech­nun­gen all­ge­mein unter­schrie­ben wer­den? Bis­her hat noch kein Ver­tre­ter der Finanz­ver­wal­tung gefor­dert, dass Rech­nun­gen unter­schrie­ben wer­den müs­sen. Folg­lich sind auch elek­tro­nisch erstell­te Rech­nun­gen gül­tig, sofern die­se aus­ge­druckt wer­den. Folg­lich kann § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG nur eine Bedeu­tung für Rech­nun­gen haben, die nicht aus­ge­druckt, son­dern elek­tro­ni­sche gespei­chert wer­den. Die­se müs­sen eine digi­ta­le Signa­tur tra­gen. Aller­dings ver­langt das Gesetz nicht, dass der Rech­nungs­emp­fän­ger die Signa­tur auch ent­schlüs­seln muss. Die­ser trägt ledig­lich das Risi­ko, dass bei einer ungül­ti­gen Signa­tur kei­ne Rech­nung im Sin­ne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG vor­liegt.