Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Die Aufregung der vergangenen beiden Jahre zur Scheinselbständigkeit hat sich zwar wieder gelegt. Das Thema bleibt aber trotzdem von Bedeutung. Einzelheiten regelt das “Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit”.

Die “Ver­mu­tungs­re­gel“

Nor­ma­ler­wei­se wird der Sta­tus der Beschäf­ti­gung im Rah­men einer Amts­er­mitt­lung fest­ge­stellt. Wenn die Betei­lig­ten ihre Mit­wir­kung ver­wei­gern, dann wird der Amts­er­mitt­lungs­grund­satz durch die Ver­mu­tungs­re­gel ergänzt. Auf die Ver­mu­tungs­re­gel wird somit nur zurück­ge­grif­fen, wenn die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger auf­grund der feh­len­den Mit­wir­kung der Betei­lig­ten den Sach­ver­halt nicht voll­stän­dig auf­klä­ren kön­nen. Kommt es schließ­lich zur Anwen­dung der Ver­mu­tungs­re­gel, dann müs­sen jetzt 3 von 5 statt frü­her 2 von 4 Kri­te­ri­en erfüllt sein. Die ein­zel­nen Kri­te­ri­en lau­ten:

  • Der Auf­trag­neh­mer beschäf­tigt im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit kei­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer.

  • Der Auf­trag­neh­mer ist wesent­lich und auf Dau­er nur für einen Auf­trag­ge­ber tätig.

  • Der Auf­trag­ge­ber lässt ent­spre­chen­de Arbei­ten regel­mä­ßig durch von ihm beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer erle­di­gen.

  • Die aus­ge­üb­te Tätig­keit lässt typi­sche Merk­ma­le unter­neh­me­ri­schen Han­delns nicht erken­nen.

  • Die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers ent­spricht nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bild einer Tätig­keit, die er für den­sel­ben Arbeit­neh­mer zuvor auf­grund eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses aus­ge­führt hat.

Ver­fah­ren zur Sta­tus­fest­stel­lung

Um viel­fach bestehen­de Rechts­un­si­cher­hei­ten zu besei­ti­gen, gibt es die Mög­lich­keit in einem Anfra­ge­ver­fah­ren klä­ren zu las­sen, ob man dem Sta­tus der Schein­selb­stän­dig­keit ent­spricht. Die­ses Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren wird aus­schließ­lich von der Bun­des­ver­si­che­rungs­an­stalt für Ange­stell­te (BfA) aus­ge­führt. Auf­trag­neh­mer und/oder Auf­trag­ge­ber kön­nen schrift­lich eine Anfra­ge über den Sta­tus ein­le­gen. Die BfA for­dert dann benö­tig­te Unter­la­gen an, um die Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen. Die Betei­lig­ten haben ein Anhö­rungs­recht, das ihnen die Mög­lich­keit gibt, sich zu der beab­sich­ti­gen Ent­schei­dung zu äußern. Schließ­lich ergeht ein Bescheid über den Sta­tus des Mit­ar­bei­ters und sei­ner ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beur­tei­lung. Gegen die­sen Bescheid kön­nen Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den.

Rechts­mit­tel gegen Ent­schei­dun­gen haben auf­schie­ben­de Wir­kung

Wer­den Rechts­mit­tel gegen die Sta­tus­ent­schei­dung der Behör­de (BfA) ein­ge­legt, so haben die­se Rechts­mit­tel auf­schie­ben­de Wir­kung. Damit gehen von der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung zunächst kei­ne Rechts­wir­kun­gen aus.

Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rung für Exis­tenz­grün­der

Für arbeit­neh­mer­ähn­li­che Selb­stän­di­ge gibt es die Mög­lich­keit, sich bei Exis­tenz­grün­dun­gen von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en zu las­sen.

Arbeit­neh­mer­ähn­li­che Selb­stän­di­ge ist, wer im Zusam­men­hang mit sei­ner selb­stän­di­gen Tätig­keit kei­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer beschäf­tigt und auf Dau­er und im Wesent­li­chen nur für einen Auf­trag­ge­ber tätig ist. Arbeit­neh­mer­ähn­li­che Selb­stän­di­ge sind grund­sätz­lich ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig, eine Aus­nah­me­re­ge­lung gilt nun jedoch für Exis­tenz­grün­der. Die­sen steht eine Befrei­ungs­mög­lich­keit von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für einen Zeit­raum von 3 Jah­ren zu.