Kaufpreisaufteilung auf Boden und Gebäude

Bei der Aufteilung des Kaufpreises in Anteile für Grund und Boden und Gebäude müssen Sie den jeweiligen Sachwert nach der Wertermittlungsverordnung von 1988 ermitteln.

Wird der Kauf­preis für eine Eigen­tums­woh­nung schät­zungs­wei­se in einen Anteil für Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäu­de auf­ge­teilt, müs­sen Sie den jewei­li­gen Sach­wert der Antei­le nach der Wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung von 1988 ermit­teln. Die Wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung von 1988 sieht das Ver­gleichs­wert-, das Ertrags­wert- oder das Sach­wert­ver­fah­ren vor. Abzu­leh­nen ist in die­sem Fall die Ver­gleichs­wert­me­tho­de, da sie hier kei­ne geeig­ne­te Schät­zungs­me­tho­de dar­stellt. Die Ver­gleichs­wert­me­tho­de ist mit dem Gebot der Ein­zel­be­wer­tung nicht ver­ein­bar.