Einbringung von Mitunternehmeranteilen in GmbH zu Buchwerten

Sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übergehen, lässt ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen die Einbringung eines Mitunternehmeranteils auch zu Buchwerten zu.

Nütz­lich für eine Umstruk­tu­rie­rung in der Kri­se ist ein Urteil des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen, das die Ein­brin­gung von Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­len in eine GmbH auch zu Buch­wer­ten ermög­licht: Wird ein Teil­be­trieb oder Mit­un­ter­neh­mer­an­teil gegen Sach­ein­la­ge in eine GmbH ein­ge­bracht, so darf das ein­ge­brach­te Betriebs­ver­mö­gen mit dem Buch­wert oder einem höhe­ren Wert ange­setzt wer­den.

Die Ein­brin­gung eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils ist aller­dings nur gege­ben, wenn alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen auf die GmbH über­ge­hen. Dazu zäh­len auch die Wirt­schaft­gü­ter des Son­der­be­triebs­ver­mö­gens. Wer­den daher Antei­le der Kom­man­di­tis­ten an der Kom­ple­men­tär-GmbH einer GmbH & Co. KG bei der Über­tra­gung der Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­le zurück­be­hal­ten, erfolgt kei­ne Über­tra­gung aller wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen. Die Finanz­ver­wal­tung hat aller­dings beim Bun­des­fi­nanz­hof Revi­si­on gegen die­ses steu­er­zah­ler­freund­li­che Urteil ein­ge­legt.