Steuernachzahlung bei Kurzarbeit

Nur in Ausnahmefällen müssen Kurzarbeiter im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen, meint das Bundesfinanzministerium

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat Stel­lung genom­men zu Medi­en­be­rich­ten, nach denen Kurz­ar­bei­tern im Fol­ge­jahr eine böse Über­ra­schung in Form von Steu­er­nach­zah­lun­gen droht. Der Grund dafür ist der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt, dem die Lohn­er­satz­leis­tun­gen unter­lie­gen: Sie sind zwar selbst steu­er­frei, erhö­hen aber das ver­füg­ba­re Ein­kom­men und kön­nen damit zu einem höhe­ren Steu­er­satz bei den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men füh­ren. In Fäl­len eines nicht ganz­jäh­ri­gen Bezugs von Kurz­ar­bei­ter­geld dürf­te es kaum zu Nach­zah­lun­gen kom­men und zwar auch nicht bei Ehe­paa­ren, meint das Minis­te­ri­um. Nur bei ver­hei­ra­te­ten Arbeit­neh­mern kann es zu Nach­zah­lun­gen kom­men, wenn ein Ehe­gat­te ganz­jäh­rig Lohn­er­satz­leis­tun­gen bezieht.