Geschäftsführerhaftung bei Aussetzung der Vollziehung

Gerät die GmbH in die Insolvenz, während eine Aussetzung der Vollziehung besteht, haftet der Geschäftsführer für die Steuern, sofern er nicht ausreichend Vorsorge für eine spätere Steuerzahlung getroffen hat.

Im Fal­le des Insol­venz­fal­les steht der Geschäfts­füh­rer nicht nur vor finan­zi­el­len Pro­ble­men. Beson­ders der Fis­kus und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger kön­nen sich an den Geschäfts­füh­rer hal­ten, wenn er sich nicht exakt an die gesetz­li­chen Vor­ga­ben gehal­ten hat. So kann der Geschäfts­füh­rer vom Finanz­amt in Haf­tung genom­men wer­den, wenn die GmbH wäh­rend einer Aus­set­zung der Voll­zie­hung in die Insol­venz gerät und er kei­ne Vor­sor­ge getrof­fen hat, um bei einer Nie­der­la­ge im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren die Steu­er der GmbH trotz­dem ent­rich­ten zu kön­nen. In dem Fall, auf dem die­se Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Mün­chen beruht, hat­te die GmbH auch noch For­de­run­gen gegen den Geschäfts­füh­rer, die die fäl­li­ge Steu­er über­stie­gen. Die­se For­de­rung gegen sich selbst hät­te er rea­li­sie­ren müs­sen, meint das Gericht.